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SaraFlip: Sarasin Freizügigkeitsstiftung

Das Zielpublikum:

Die Freizügigkeitsstiftung besteht für Personen, die ihre Stelle verlassen, bevor ein Vorsorgeanspruch entsteht und die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten oder Personen, die bei Eintritt in eine neue Vorsorgekasse überschüssige Vorsorgeleistungen haben und diese aktiv anlegen wollen.

Ihre Vorteile:

Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto kann in Wertschriften der Sarasin Anlagestiftung (SAST) angelegt werden. Die freie Übertragung des Kapitals an eine andere Einrichtung innerhalb der 2. Säule ist gewährleistet und es fallen keine Einkommens- und Verrechnungssteuern bis zur Auszahlung an. Das Guthaben kann zum Erwerb oder zur Amortisation von selbst genutztem Wohneigentum im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung vorbezogen oder verpfändet werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines ergänzenden Versicherungsschutzes für die Risiken Tod und Invalidität.

Die Vorsorgeleistung

Bei Erreichen der Altersgrenze besteht die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgeguthaben. Bei Invalidität (gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements) besteht die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgeguthaben sowie - bei allfälligem Vorliegen einer Risikoversicherung - zusätzlich aus dem Anspruch auf die massgebliche Versicherungsleistung. Und im Todesfall besteht sie aus dem Vorsorgeguthaben sowie - bei zusätzlichem Vorliegen einer Risikoversicherung - aus dem Anspruch auf die massgebliche Versicherungsleistung.

Die vorzeitige Auszahlung des Vorsorgeguthabens

Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig wenn der Vorbezug für den Erwerb oder die Amortisation von selbst genutztem Wohneigentum genutzt wird (gesetzliche Wohneigentumsförderung). Auch zulässig ist die vorzeitige Auszahlung wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht. Oder wenn der Vorsorgenehmer eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert ist oder wegen geringen Betrages. Eine spätere Auszahlung ist bis maximal 5 Jahre nach Erreichen der Altersgrenze zulässig.

Die Auszahlung der Vorsorgeleistung unterliegt der Besteuerung gemäss den im Auszahlungszeitpunkt geltenden Vorschriften (eidg. Verrechnungssteuer, Einkommenssteuer etc.).

Kontakt
Anna Rita Peroncini

Pension Products
+41 61 277 7948

Sandra Zugno

Pension Products
+41 61 277 7598
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